Die 50-Prozent-Regel: Was sie für Videosprechstunden in Praxen bedeutet
Videosprechstunden sind für Praxen mengenmäßig begrenzt. Was die Obergrenze bedeutet, wie sie berechnet wird und wie Praxen Telemedizin sinnvoll in ihren Alltag einbinden.
Videosprechstunden sind in der vertragsärztlichen Versorgung fest etabliert. Gleichzeitig gelten Mengenbegrenzungen, die Praxen bei der Planung kennen sollten.
Die Grundregel
Nach den Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung darf der Anteil der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Video behandelt werden, eine festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Häufig wird hierfür eine Grenze von 50 Prozent genannt; Details und Ausnahmen regelt der jeweils gültige Rahmen von KBV und Bundesmantelvertrag.
Was das in der Praxis bedeutet
- Telemedizin ergänzt die Präsenzversorgung, ersetzt sie aber nicht vollständig.
- Praxen sollten den Anteil reiner Videofälle im Blick behalten.
- Für Bestandspatienten und unbekannte Patienten können unterschiedliche Regeln gelten.
Sinnvolle Einsatzfelder
Videosprechstunden eignen sich besonders für Verlaufskontrollen, Befundbesprechungen und klar umrissene Anliegen. Eine strukturierte Vorbereitung durch digitale Anamnese macht den Kontakt effizienter.
Hinweis
Dieser Beitrag ersetzt keine Abrechnungsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Regelungen der KBV und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.